Das Deutsche Patent- und Markenamt
Wer hat nicht täglich viele Ideen und möchte gern, dass niemand anders sie sich zu eigen macht und daraus Vorteile zieht. Mit der Idee allein ist man vor Nachahmung jedoch nicht geschützt. Der gewerbliche Rechtsschutz bietet dazu vielmehr eine Vielzahl von Schutzmöglichkeiten. Da gibt es das Patent, das Gebrauchsmuster, die Marke, das Geschmacksmuster oder den Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz.
Wie und für welche Ideen ist nun ein Patentschutz zu bekommen?
Ideen selbst sind nicht patentfähig. Ein Patent kann vielmehr nur für neue, technische Erfindungen erteilt werden, die sich deutlich vom vorhandenen Stand der Technik abheben und die gewerblich anwendbar sind. Aus diesen im Patentgesetz im einzelnen geregelten Anforderungen können Sie sehen, dass es sich bei dem Patent um ein technisches Schutzrecht handelt.
Für die Patentfähigkeit einer technischen Erfindung ist folgendes zu sagen:
Die Erfindung muss weltweit neu sein,
das heißt, sie darf vor der Anmeldung noch nicht veröffentlicht oder so benutzt worden sein, dass andere Kenntnis von ihr bekommen konnten. Dabei gibt es keine räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen.
Der Grund für diesen absoluten Neuheitsbegriff:
Wer bei den modernen Kommunikationsmitteln solche bereits öffentlich zugänglichen technischen Lehren zum Patent anmeldet verdient nicht mehr die Belohnung durch die Gewährung eines Ausschließlichkeitsrechts.
Deshalb Vorsicht:
Legen Sie Ihre Erfindung nicht in Vorträgen dar, beschreiben Sie sie nicht in Fachaufsätzen und stellen Sie nicht auf Messen aus, bevor Sie sie zum Patent angemeldet haben. Nach dem Anmeldetag beim Patentamt sind diese Veröffentlichungen dagegen nicht mehr neuheitsschädlich.
Ihre Erfindung muss weiter „Erfindungshöhe“ aufweisen. Unter diesem Terminus technicus ist zu verstehen, dass nur die Leistung patentfähig ist, die über das hinausgeht, was jedem durchschnittlichen Fachmann bei herkömmlicher Arbeitsweise geläufig ist, wenn er den Stand der Technik verbessern will, die Erfindung sich also nicht naheliegend aus dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Anmeldetags ergibt.
Durch diese hohe Anforderung an die Patentfähigkeit wird erreicht, dass in aller Regel nur technisch wertvolle Erfindungen zum Patent führen.
Mit dem dritten Kriterium, der gewerblichen Anwendbarkeit, wird bezweckt, dass der Erfindergeist in erster Linie für das Gewerbe in nutzbringender Weise angeregt wird und nicht allein die reine Theorie um neue Methoden bereichert. Eine wichtige Einschränkung ist zu beachten: „Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostiziere verfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden“ (so wörtlich&5 Abs.2 Patentgesetz – also sog. Heilverfahren) gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so erhält der Anmelder nach Prüfung seiner Erfindung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ein Patent.
Was ist nun vom Anmelder beim Einreichen seiner Patentanmeldung zu beachten?
Am Anfang eines Verfahrens steht der Antrag auf Erteilung eines Patents. Rund 75.000 solcher Anträge gingen im Jahr 1997 beim Deutschen Patentamt ein. Diesem Antrag– dafür gibt es ein Formblatt– müssen Unterlagen beigefügt werden, in denen die Erfindung so vollständig beschrieben ist, dass jeder Sachverständige sie allein aufgrund dieser Unterlagen nachvollziehen kann.
Achtung: Eine unvollständige Beschreibung kann nachträglich nicht ergänzt werden. Es kann, anders als in anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, nicht nachgeschoben werden, das die ursprüngliche Offenbarung des Erfindungsgegenstands erweitert.
Es ist also für den Patentanmelder sinnvoll, dass er erhebliche Sorgfalt bei der Anfertigung seiner Unterlagen aufwendet, um Mängel seiner Anmeldung von vornherein zu vermeiden. Neben dieser Beschreibung sind.
Die Zeichnungen sollen lediglich der Erläuterung, der Verdeutlichung und dem besseren Verständnis des Beschriebenen dienen. In den Patentansprüchen wird angegeben, was der Anmelder unter Schutz gestellt haben will. Die Zusammenfassung dient der schnellen technischen Unterrichtung. Sie sollen Dritten eine erste Information über den technischen Inhalt der Anmeldung ermöglichen und deshalb aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen.
18 Monate nach dem Anmeldetag werden die eingereichten Unterlagen in Form einer Offenlegungsschrift veröffentlicht. Die Offenlegung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob das Patentamt mit der Prüfung der Anmeldung bereits begonnen hat und ob die Anmeldung überhaupt patent-würdig ist. Sie dient lediglich der Information der Öffentlichkeit und soll unter anderem den Mitbewerbern ermöglichen, schon frühzeitig festzustellen, was in absehbarer Zeit an störenden Schutzrechten auf sie zukommen könnte.
Schon nach der Offenlegung kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benutzt, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen.
durch das Patentamt setzt voraus, dass der Anmelder (oder auch ein an der Durchführung des Prüfungsverfahrens interessierter Dritter) Prüfungsantrag stellt. Er kann dies sofort mit dem Einreichen der Anmeldung tun. Er kann sich dafür aber auch bis zu sieben Jahre nach dem Anmeldetag Zeit lassen.
Übrigens:
Gegen eine Gebühr, die niedriger ist als die Gebühr für den Prüfungsantrag und die später auf diese zum größten Teil angerechnet wird, ermittelt das Patentamt die Druckschriften, die für die Beurteilung der Anmeldung in Betracht zu ziehen sind. Das Ergebnis dieser Recherche erleichtert dem Anmelder die Entscheidung „Prüfungsantrag– ja oder nein“. Noch besser ist dagegen, wenn vor Einreichen der Anmeldung der neueste Stand der Technik ermittelt wird. Dies kann jeder selbst in der Auslege-halle des Deutschen Patentamts in München, im Technischen Informationszentrum Berlin oder in einer der Auslege-stellen tun.
Sobald Prüfungsantrag gestellt ist, wird die Anmeldung dem zuständigen Prüfer vorgelegt. Jeder der etwa 600 Prüfer bearbeitet selbständig alle Anmeldungen eines bestimmten Fachgebietes, zum Beispiel „Elektronische Schalter“ oder „Verpackungsmaschinen“. Dafür steht ihm eine exakt auf dieses Fachgebiet zugeschnittene Sammlung von Büchern, Zeitschriften und patent amtlichen Veröffentlichungen aus der ganzen Welt zur Verfügung, der „Prüfstoff“, der ständig aktualisiert wird. Dieses umfassende Material ist die Entscheidungsgrundlage für den Prüfer bei der Prüfung jeder Anmeldung auf Neuheit und Erfindungshöhe.
Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Anmelder in einem Prüfungsbescheid mitgeteilt, in dem das Prüfungsergebnis eingehend begründet und anhand der ermittelten Druckschriften lückenlos belegt sein muss. Der Anmelder hat nun die Möglichkeit, in seiner Antwort auf den Prüfungsbescheid zur Argumentation des Prüfers Stellung zu nehmen.
Das gesamte Prüfungsverfahren muss grundsätzlich schriftlich abgewickelt werden. Jedoch kann der Anmelder nach Absprache mit dem Prüfer diesen auch aufsuchen und mit ihm die Erfindung erörtern. Kommt der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Erfindung patentfähig ist, so wird das Patent ereilt und eine Patentschrift gedruckt. Liegt dagegen keine neue schutzwürdige Erfindung vor, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Kosten beim Patentamt betragen für die Anmeldung einschließlich der Erteilung 325.- EURO.
Es gewährt dem Patentinhaber alleiniges Benutzungs- und Verfügungsrecht, es schützt vor Nachahmung und sichert dem Patentinhaber den Vorsprung vor der Konkurrenz.
Auf eine Klippe ist abschließend noch hinzuweisen: Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Erteilung kann jedermann gegen das Patent Einspruch erheben.
Der Einsprechende muss begründen, warum die Erfindung nach seiner Meinung nicht schutzwürdig ist. Er muss Druckschriften benennen oder durch Vorlage von Zeichnungen, Lieferscheinen oder durch Angabe von Zeugen eine „offenkundige Vorbenutzung“ nachweisen. Im Einspruchsverfahren befassen sich mit der Anmeldung neben dem zuständigen Prüfer noch ein weiterer Prüfer eines benachbarten Sachgebietes und der Vorsitzende der Patentabteilung, dem die Prüfer angehören.
Stellt dieses Gremium fest, dass die Einsprüche tatsächlich Material enthalten, das einer Aufrechterhaltung entgegensteht, wird das Patent widerrufen.
Eine Nachprüfung der Entscheidungen des Patentamts ist bei Einlegen des Rechtsmittels der Beschwerde durch das Bundespatentgericht gegeben. Der Anmelder, der „sein Patent“ vom Patentamt nicht bekommt, kann sich gegen diese Entscheidung beim Bundespatentgericht beschweren. Dasselbe kann der Einsprechende tun, wenn das Patent trotz seines Einspruchs aufrechterhalten wurde.
Ausführliche Informationen über die Arbeit des Patentamts, über das Patenterteilungsverfahren und über die Kosten erhalten Sie kostenlos beim Patentamt in München und Jena sowie im Technischen Informationszentrum Berlin.
Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Tel. Nr.: 089/2195-3402
oder
Deutsches Patent- und Markenamt
80297 MünchenDeutsches Patent- und Markenamt
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Gitschiner Straße 97
10969 Berlin
Tel. Nr.: 030/25992-220oder
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Technisches Informationszentrum Berlin
10958 BerlinDeutsches Patent- und Markenamt
Dienststelle Jena
Goethestr. 1
07743 Jena
Tel. Nr.:03641/40-54oder
Deutsches Patent- und Markenamt
Dienststelle Jena
07738 Jena
§5 Meldepflicht
(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an diesem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.
(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.
§6 Inanspruchnahme
(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen.
(2) Die Inanspruchnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Erklärung soll sobald wie möglich abgegeben werden; sie ist spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§5 Abs. 2 und 3) abzugeben.
§7 Wirkung der Inanspruchnahme
(1) mit Zugang der Erklärung der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.
(2) Mit Zugang der Erklärung der beschränkten Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber nur ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung. Wird durch das Benutzungsrecht des Arbeitgebers die anderweitige Verwertung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmer unbillig erschwert, so kann der Arbeitnehmer verlangen, daß der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten die Diensterfindung entweder Unbeschränkt in Anspruch nimmt oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
(3) Verfügung, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.
HINWEIS für die Verwertung eines Patents oder Gebrauchsmusters.
Die Veröffentlichung einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung durch das Patentamt hat vielfach zur Folge, dass dritte Personen oder Firmen dem Anmelder unaufgefordert ihre Dienste zur Verwertung der Erfindung oder zum Erwerb ausländischer Patente anbieten. Es werden hierbei mitunter verlockende Angebote gemacht, die jedoch später oft nicht eingehalten werden können. – Manchem Anmelder ist durch Eingehen auf solche Angebote schon erheblicher Schaden entstanden, ohne dass er hinterher die Urheber seiner Enttäuschung zur Rechenschaft ziehen konnte, weil sie es verstanden hatten, seine Unerfahrenheit oder Leichtgläubigkeit bei dem Geschäftsabschluss geschickt auszunutzen.
Dem Anmelder wird deshalb empfohlen, vorsichtig zu sein, wenn ihm nach Veröffentlichung seiner Anmeldung solche Angebote zugehen oder er auf entsprechende Zeitungsanzeigen eingehen will. Natürlich ist davor zu warnen, ohne genaue Prüfung der Berechtigung irgendwelchen Zahlungsaufforderungen Nachzukommen, die gelegentlich in schriftlichen Angeboten enthalten sind. Dies gilt besonders, wenn auf einem Patent amtlichen Bescheid Bezug genommen wird, so dass ein amtlicher Eindruck einsteht. – Im Zweifel empfiehlt es sich, über die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der sich anbietenden Person Auskünfte einzuholen oder um Angabe von Referenzen zu bitten. Das Patentamt kann Auskünfte nicht geben, da Personen oder Firmen, die sich mit der Verwertung befassen, nicht seiner Aufsicht unterstehen.
Verzeichnisse der deutschen Patentanwälte und der auf diesem Gebiet tätigen Rechtsanwälte sowie der Erlaubnisscheininhaber sind beim Patentamt kostenlos erhältlich. Auf Wunsch kann eine Liste von solchen Personen und Einrichtungen übersandt werden, die sich mit der Förderung von Erfindern oder der wirtschaftlichen Verwertung von Erfindungen befassen.